ASchG 2013 – mediale „Schützenhilfe“ oft ungewollt problematisch

ASCHG2013
ASCHG2013

Schwieriger Umgang mit dem ASchG 2013 – medial oft gut gemeint aber praktisch unbrauchbar: ein Beispiel hierfür war der im Mai 2013 der WKS-Artikel (ausbildungsbezogen) zur Relevanz der Arbeitspsychologie/Arbeitsmedizin bzgl. AschG 2013 (vgl. http://evaluierung-psychischer-belastungen.at/2013/05/27/aschg-umsetzung-qualitatssicherung-unscharfen-aufarbeiten-haben-arbeitsmediziner-eine-arbeitspsychologie-ausbildung/ ) . Nunmehr ist ein ähnlicher Lapsus den SN vom 8.2.2014 (Printausgabe) zu entnehmen. „Mit Belastungen richtig umgehen“ wird nach Kurzbezug zum ASchG 2013 inhaltlich in eine Gesund Führen – Materie umgewandelt. Zu welchen praktischen Problemen dies führen kann ist hier einsehbar.    

Der SN-Beitrag (B.Schreglmann) mit dem Entre` ASchG 2013 und dem ad hoc Übergang zum Gesunden Führen ist sachlich nicht falsch und inhaltlich durchaus sinnträchtig,aber bei oberflächlicher Lesart geeignet, involvierten Unternehmen einen -sicher ungewollten-, inadäquaten Zugang zur Evaluierung psychischer Belastungen schmackhaft zu machen.
Was ist damit gemeint? Unternehmen die z.B. aus Haftbarkeitsgründen eine gesetzeskompatible und praktisch i.d.S. wirkungsmächtige Evaluierung/Maßnahmensetzung durchführen wollen,müssen Verhältnisprävention betreiben,d.h. zwingend am Arbeitssystem und objektiven Faktoren ansetzen und die dementsprechenden Instrumente anwenden. Betriebliche Gesundheitsförderung als freiwillige,methodisch gesetzlich unverbindliche Materie und sehr viele (redaktionell geschilderte) verhaltensorientierte Ansätze sind zwar im Gesamtkontext “Betrieb/Gesundheit” grundsätzlich wichtig aber für die ASchG-Implementierung  i.e.S. wenig brauchbar oder eben als Ergänzung ansehbar.
Es gibt aus unserer Erfahrung auch Unternehmen,die im Kontext ASchG 2013 ein Sammelsurium aus selbstgebastelten Umfragen,Versatzstücken der BGF und div. betrieblichen Goodies (“familienfreundliches Unternehmen”) zu Papier bringen und dies -auch z.T. mit Hilfe selbsternannter Experten (!)- als ASchG-Evaluierung abhaken.
Ein böses Erwachen gab es erwiesenermaßen dann,wenn derartige Dinge  vom Arbeitsinspektorat bekrittelt wurden und eine komplette Neuevaluierung/korrekte Erstevaluierung mit Fristsetzung angefordert wurde,was im Regelfall zu hohem Aufwand und relevanten Kosten führt. Hauptproblem hierbei ist aber vor allem,dass thematisch verantwortliche Manager/Präventivkräfte sich bei einer unkorrekten Evaluierung möglicherweise in einer relevanten Haftungssituation befinden (z.B. bei arbeitsbedingten psychischen Erkrankungen,Arbeitsunfähigkeit/ Frühpensionierungen in diesem Kontext,Arbeitsunfällen), -auch ohne dies zu wissen.
Medial verhindern kann man ernste Missverständnisse bei Betrieben und deren Haftungsträgern,indem man keine schwer zu durchschauenden,vermischten Thematisierungen aus ASchG 2013 und BGF präsentiert. Auch interessierte Laien sind zumeist nicht in der Lage den notwendigen,gesetzesrelevanten Kern (“ASchG erfüllen”) von den freiwilligen Aspekten (“BGF”) zu trennen und derart unwissentliche Haftungssituationen zu vermeiden.