Wiedereingliederungsteilzeitgesetz – beschlossene Neuerungen
ACHTUNG
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – beschlossene Neuerungen
Es wird die Möglichkeit der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit nach langem Krankenstand geschaffen. Das Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz u.a. geändert werden (Wiedereingliederungsteilzeitgesetz), wurde am 18. Jänner 2017 im Bundesgesetzblatt I Nr. 30/2017 veröffentlicht.
Das Bundesgesetzblatt I Nr. 30/2017 findet sich auf den Seiten des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS).
Die zugrunde liegende Regierungsvorlage sowie deren Verlauf finden sich auf den Seiten des österreichischen Parlaments.
Informationen zum Begriff „Bundesgesetzblatt“ finden sich auf HELP.gv.at.
Inhalt des Gesetzes
Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes lauten:
Ziel
- Längerer Verbleib von Arbeitnehmern im ErwerbslebenZu den Maßnahmen, um das Ziel der langfristigen Sicherung des gesetzlichen Pensionssystems durch Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters und der Beschäftigungsquote Älterer zu erreichen, zählt auch die Normierung der „Wiedereingliederung nach langem Krankenstand“, die in das Regierungsprogramm Eingang fand. Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, soll ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell normiert werden, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurück zu kehren. Die dadurch ermöglichte nachhaltige Festigung und Erhöhung der Arbeitsfähigkeit mit dem Ziel des längeren Verbleibs im Arbeitsleben und der sanften Reintegration in den Arbeitsmarkt bewirkt eine win-win-Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Inhalt
- Schaffung von Regelungen über die Möglichkeit der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit
- Schaffung einer finanziellen Absicherung durch das Wiedereingliederungsgeld
Inkrafttreten
- Inkrafttreten überwiegend 1. Juli 2017
Hinweis: Relevanz des Gesetzes
Als relevante Nebenwirkung des Gesetzes ist eine höhere Bewertung der (ASCHG-) Evaluierung psychischer Belastungen und der betrieblichen Gesundheitsförderung zu erwarten. Denn nur seriös aufgestellte präventive Rahmenbedingungen einer Wiedereingliederung (-svereinbarung) ermöglichen eine effektive und rechtssichere (Haftungsfragen!) Umsetzung derselben.
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