Diskriminierungsschutz im Berufsleben wird erweitert

Wer Kinder betreuen oder Angehörige pflegen muss, ist ab heute durch das Gleichbehandlungsgesetz vor Diskriminierung im Berufsleben geschützt. Vor der Änderung mussten Betroffene nachweisen, dass die Diskriminierung mit ihrem Geschlecht zusammenhängt. Die Leiterin der Gleichbehandlungsanwaltschaft, Sandra Konstatzky, und Klagsverband-Geschäftsführerin Theresa Hammer sehen darin einen Schritt zu mehr Geschlechtergerechtigkeit.

Zuvor habe man glaubhaft machen müssen, dass es bei Diskriminierung rund um die Vereinbarkeit einen Bezug zum eigenen Geschlecht gebe, sagte Konstatzky im Gespräch mit der APA. Das habe Geschlechterrollen, etwa, dass Frauen für die Sorgearbeit zuständig seien, weiter einzementiert, so Hammer.

Mit der Änderung schütze das Gesetz nun alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Rechte mit Bezug zur Vereinbarkeit in Anspruch nehmen, vor Diskriminierung. Dabei geht es etwa um flexible Arbeitszeiten, Karenzen zur Pflege von Angehörigen und Betreuung von Kindern. Die Expertinnen sehen die Gesetzesänderung auch als Auftrag für Unternehmen, vermehrt für Vereinbarkeit zu sorgen.

Mit Blick auf Lebensrealitäten „große Verbesserung“

Gar nicht im Gesetz ausgedrückt gewesen sei bisher das Thema Pflege von Angehörigen. Nur wenn eine Verbindung zur Geschlechterrolle aufgebaut werden konnte, habe man sich darauf berufen können. „Das ist im Hinblick auf die Lebensrealität von vielen Menschen wirklich eine ganz große Verbesserung“, ist Konstatzky überzeugt.

Vom Gesetz gedeckt sei nun etwa der Fall, dass man sich aufgrund der Pflege der kranken Mutter in Teilzeit oder Karenz befindet und später den ursprünglichen Job nicht wieder erhält, nennt sie ein Beispiel. Nun sei es möglich, Schadenersatz für die Würdeverletzung und die Wiederherstellung der vorherigen Arbeitsbedingungen zu erhalten, erklärte Hammer.

Schutz von Whistleblowern

Der Nationalrat hat gestern mit der Regierungsmehrheit eine neue gesetzliche Regelung zum besseren Schutz von Whistleblowern beschlossen. Basierend auf EU-Vorgaben, sieht es die Einrichtung von internen und externen Meldestellen für Hinweisgeber im öffentlichen Sektor sowie in jedem Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten vor.

Die Meldestellen sollen Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten und Missständen nachgehen, beispielsweise hinsichtlich der Einhaltung des Datenschutzes oder bezüglich Verstößen im öffentlichen Auftragswesen. Der private Sektor erhält auch eine externe, betriebsunabhängige Meldestelle, die im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) angesiedelt werden soll.

Personen, die internen bzw. externen Stellen (mutmaßliche) Rechtsverletzungen melden, werden unter anderem vor Kündigung, Disziplinarmaßnahmen, Gehaltskürzungen und anderen Repressalien wie Einschüchterung und Mobbing geschützt und können gegebenenfalls Schadenersatz einklagen.

Regierung lobt „gute Lösung“

Peter Haubner (ÖVP) lobte das Gesetz als „praktikable, gute Lösung“, die Hinweisgeber schütze, aber die Arbeitgeber nicht mit Bürokratie überfordere. Man habe nicht nur die zugehörige EU-Richtlinie – die eigentlich schon Ende 2021 fällig war – umgesetzt, sondern den Entwurf auch durch die Korruptionstatbestände des nationalen Rechts erweitert.

Agnes Prammer (Grüne) sprach von Schutz vor, durch und für den Arbeitgeber, eine „Win-win-win-Situation“. Sie erhoffte sich eine Kulturänderung, denn noch werde in Österreich nicht auf den gezeigt, „der das Hauferl ins Eck macht, sondern auf den, der sagt, da stinkt’s“.

Kritik von Opposition

Von der Opposition kam Kritik an dem Gesetz, das 2026 evaluiert werden soll. Verena Nussbaum (SPÖ) monierte, es fehle Transparenz und der Gesamtschutz für Hinweisgeber. Dagmar Belakowitsch (FPÖ) wertete das Gesetz als „nicht praktikabel, nicht umsetzbar“, es sei auf halbem Weg hängen geblieben und konterkariere den Gesetzeszweck.

Für Johannes Margreiter (NEOS) sind die Anlassfälle zu schwammig formuliert. Sehe man sich die Strafsanktionen für falsche gegebene Hinweise an, dann sehe man, dass das Gesetz nicht funktionieren könne.

Top Personal – Kündigungsgründe

Es ist erstaunlich, wie oft Geschäftsführer sich darüber beklagen, dass ihre besten Angestellten das Unternehmen verlassen. Und die Klagen sind gerechtfertigt — es gibt kaum etwas, das so teuer und störend ist wie die Kündigung eines guten Arbeitnehmers.

Geschäftsführer neigen dazu, alles und jeden für diesen Zustand zur Verantwortung zu ziehen, ohne den Kern der Sache zu erkennen: die Leute verlassen nicht ihren Beruf; sie verlassen die Geschäftsführer.

Das Traurige daran ist, dass dieses Problem ganz einfach umgangen werden kann. Die Geschäftsführer brauchen nur eine neue Einstellung und müssen sich mehr bemühen.

Zuerst ist es wichtig, zu verstehen, welche neun Dinge Geschäftsführer tun, die gute Arbeitnehmer dazu veranlasst, zu kündigen:   Weiterlesen „Top Personal – Kündigungsgründe“

Salzburger Aktionstage Psychische Gesundheit

PROGRAMM SALZBURGER AKTIONSTAGE  2018

13.9. – 8.11.2018

Hier finden Sie Wissenswertes und interessante Denkanstöße zur psychischen Gesundheit sowie Hinweise zu verschiedenen Angeboten – Vorträge, Projekte, Aktivitäten etc.

Mobbingthema beim Land Salzburg

Eine ehemalige Bedienstete der BH Salzburg klagt aktuell (wiederum)das Land Salzburg auf eine letztlich sechsstellige Summe wg. Schmerzensgeld und Verdienstentgang. Die schon 2014 eingereichte Klage wurde gemäß einem OGH-Urteil nicht als verjährt angesehen,obwohl die Betroffene 2013 in den Ruhestand versetzt wurde. Die Materie ist nun wiederum beim Landesgericht ansässig.